Präambel Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch für alle künftigen Geschäfte. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
- Soweit in Einzelpunkten abweichend von oder zusätzlich zu den vorstehenden Bedingungen Individualabreden getroffen werden sollen, muss dies schriftlich erfolgen.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
- Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Eine Lieferfrist gilt, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart und gekennzeichnet ist, nur annähernd. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
- Die Angebotspreise sind jeweils Nettopreise, zu denen die Umsatzsteuer in gesetzlich vorgeschriebener Höhe am Tage der Rechnungsstellung hinzukommt.
- Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass Lieferungen gleichmäßig ausfallen oder mit den vorgelegten Mustern absolut identisch sind. Abweichungen, insbesondere in der Struktur- und Farbgestaltung, müssen daher in Kauf genommen werden, soweit sie im Einzelfall nicht offensichtlich unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere bei Lieferungen von größeren Partien, die nicht einheitlich abgewickelt werden können.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
- Sofern nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Erfüllungsort der Leistungsverpflichtungen ist die Beladestelle. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise einschließlich Verpackung ab Werk, ausschließlich Lieferung.
- Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer geht mit Verlassen des Lagers durch das Frachtfahrzeug die Gefahr auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
- Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Bei Lieferungen per Schiff gelten die Bedingungen der mit den Transporten beauftragten Frachtführer und die am Löschplatz gültigen Umschlagskonditionen neben diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
- Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkaufsstörungen, Mangel an Fracht/Schiffsraum usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
- Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10 % der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung.
- Für Europaletten berechnen wir ein Pfand. Gutschriften für die Pfandzahlungen erteilen wir bei kostenfreier Rücklieferung bzw. Austausch bei Anlieferung oder Abholung der Ware.
§ 4 Zahlung
- Unsere Rechnungen sind bar ohne Abzug sofort nach Empfang zahlbar. Fälligkeit tritt per Liefertag ein. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung gemäß den Rechnungsbedingungen fällig. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen individueller Vereinbarung.
- Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Paletten.
- Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung; sie werden nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
- Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit, nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene, vom Kunden zu setzende Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Uns ist jedoch stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 6 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 5. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Ziff. 6.1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
- Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zur sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordung vor, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen.
- Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Teilweise Unwirksamkeit der Bedingungen Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.
Bundesdatenschutzgesetz Der Kunde gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 4a BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 19a Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. |